Thema: Verfahren zur Legalisierung ausländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung in Bosnien und Herzegowina

Grundsätzlich gibt es drei Legalisierungsverfahren:

  • Vollständige Legalisierung Dies ist das aufwendigste Verfahren. Es erfordert die Beglaubigung und Überbeglaubigung der Urkunde sowohl im Ausstellungsland als auch im Empfängerland. Dabei sind folgende Institutionen beteiligt: das Justizministerium, das Außenministerium sowie die diplomatisch-konsularischen Vertretungen beider Länder. Diese Form wird nur bei sehr wenigen Staaten angewendet, nämlich solchen, die das Haager Übereinkommen zur Abschaffung der Legalisierung ausländischer öffentlicher Urkunden von 1961 nicht ratifiziert haben.
  • Apostille-Bestätigung Dieses Verfahren gilt für Länder, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet haben (die Liste der Mitgliedsstaaten finden Sie hier: https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=41In diesem Fall wird die Urkunde im Ausstellungsland von einer zuständigen Behörde mit einer Apostille versehen. Anschließend muss die Urkunde in Bosnien und Herzegowina durch einen beeidigten Gerichtsdolmetscher in eine der Amtssprachen (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch) übersetzt und beim zuständigen Gericht in BiH die Übersetzung überbeglaubigt werden.
  • Keine Legalisierung erforderlich (Null-Legalisierung) In bestimmten Fällen sind keine weiteren Beglaubigungen notwendig – nämlich dann, wenn zwischen den beiden Staaten ein bilaterales oder multilaterales Abkommen besteht. Ein solches Abkommen existiert zwischen Bosnien und Herzegowina und der Republik Österreich. Deshalb ist weder die vollständige Legalisierung noch eine Apostille notwendig, wenn es sich um öffentliche Urkunden aus Österreich handelt. Konkret handelt es sich um das Abkommen aus dem Jahr 1954 zwischen der FNR Jugoslawien und der Republik Österreich, das durch Staatsnachfolge in das Rechtssystem von Bosnien und Herzegowina übernommen wurde. Das bedeutet: Wenn ein Dokument von einer zuständigen Behörde in Österreich ausgestellt wurde, kann es in Bosnien und Herzegowina offiziell verwendet werden, sofern es von einem beeidigten Gerichtsdolmetscher ins B/K/S übersetzt und die Übersetzung beim zuständigen Gericht in BiH überbeglaubigt wurde.

Verfasst von Miloš Davidović, wissenschaftlicher Assistent an der Juristischen Fakultät der Universität Sarajevo, und Tarik Velić, Rechtsanwalt aus Sarajevo.