Änderungen der Strafgesetze in BiH: Das „Panther“-Delikt










Thema: BiH verschärft den Schutz von Kindern im Internet
Die Arbeit der Organisation „Panther“ hat die Frage der Kindersicherheit im Online-Raum aktualisiert – und das nicht nur im Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens, sondern auch darüber hinaus. Eltern stehen vor zahlreichen Herausforderungen: von der Erfüllung der Bedürfnisse moderner Teenager bis hin zum Schutz ihrer Privatsphäre und letztlich ihrer physischen Sicherheit.
Tatsächlich hat die Tätigkeit der genannten Organisation die Tatsache offengelegt, dass Kinder im digitalen Raum nicht angemessen geschützt sind und dass die objektive Möglichkeit besteht, dass Personen, die eine Bedrohung für Kinder darstellen, ohne angemessene Sanktionen davonkommen oder sogar völlig unbemerkt bleiben.
Der Grund dafür liegt darin, dass in der Föderation Bosnien und Herzegowina bisher keine strafrechtliche Sanktion für Personen vorgesehen war, die Kinder über das Internet „anlocken“ und sich mit ihnen treffen, um sexuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Am 9. August 2025 trat das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafgesetzbuches der Föderation Bosnien und Herzegowina („Sl. novine FBiH“, Nr. 58/2025) in Kraft. Mit der Bestimmung des Artikels 210e wird unter anderem ein neuer Straftatbestand eingeführt: Anbahnung von sexuellen Kontakten zu Kindern (Grooming).
Konkret wird eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für eine volljährige Person vorgeschrieben, die mit einer Person unter 15 Jahren unter Nutzung eines Computernetzes oder einer anderen Informations- und Kommunikationstechnologie ein Treffen vereinbart, um geschlechtliche Handlungen oder diesen gleichgestellte sexuelle Handlungen vorzunehmen, pornografisches Material herzustellen oder andere Formen der sexuellen Ausbeutung zu begehen, und die Maßnahmen ergreift, damit dieses Treffen zustande kommt. Zudem ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr für Personen vorgesehen, die Daten über eine Person unter 15 Jahren sammeln, weitergeben oder übertragen, um eine Straftat gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu begehen.
Diese Änderung stellt einen bedeutenden Fortschritt beim Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung dar. Es muss jedoch beachtet werden, dass sich die betreffende Straftat auf das Verhalten volljähriger Personen gegenüber Personen unter 15 Jahren bezieht. Teenager zwischen 15 und 18 Jahren sind von diesen Änderungen somit nicht erfasst.
Des Weiteren wird eine objektive Herausforderung bei der Beweisführung dieser Straftat der Nachweis des Vorsatzes sein, da der Straftatbestand die Vereinbarung eines Treffens zum Zwecke der Vornahme geschlechtlicher Handlungen erfordert.
Es wird daher notwendig sein zu beweisen, dass das Treffen mit der Person unter 15 Jahren gerade mit dem Ziel der Befriedigung sexueller Bedürfnisse vereinbart wurde. Dies ist eine erhebliche Herausforderung, da von solchem Verhalten meist nur der Täter und das Opfer wissen, die in direkter Kommunikation stehen. Daten – meist Nachrichten aus Mobil- und Computergeräten – sind dabei eines der Schlüssbeweismittel in solchen Ermittlungen.
Insbesondere stellt sich die Frage, wie die Absicht zur Begehung der Straftat bewiesen werden soll, wenn in der Kommunikation keine ausdrücklichen Andeutungen über sexuelle Handlungen enthalten waren. Wenn es beim Treffen nicht zu einem sexuellen Kontakt kam, der beispielsweise die Straftat des sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter 15 Jahren zur Folge hätte, bleibt das Verhalten der volljährigen Person praktisch außerhalb der Reichweite der Strafjustiz – ungeachtet der Tatsache, dass sie über das Internet eine Person unter 15 Jahren kontaktiert und mit ihr ein Treffen vereinbart hat. Dieselbe Situation ist auch im Falle älterer Minderjähriger möglich.
Dies war eine der häufigen Situationen in der Arbeit der Organisation „Panther“. Die Mitglieder der Organisation dokumentierten oft, dass volljährige Personen, häufig in reiferem Alter, Treffen mit Minderjährigen vereinbarten. Aus dem Kontext ist objektiv ersichtlich, dass eine gewisse sexuelle Konnotation besteht, aber bis zu den letzten Änderungen des Strafgesetzbuches der FBiH war es überhaupt nicht möglich, solche Personen strafrechtlich zu verfolgen.
Zudem müssen die Herausforderungen bei der Sicherung digitaler Beweise sowie bei der Suche nach Personen berücksichtigt werden, die versucht haben, die genannte Straftat zu begehen, die jedoch aus bestimmten Gründen unvollendet blieb. Vorsorglich schreibt das Strafgesetzbuch der FBiH vor, dass ein Versuch bestraft wird, wenn jemand vorsätzlich mit der Ausführung einer Straftat beginnt, diese aber nicht vollendet, sofern für diese Straftat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren oder eine schwerere Strafe verhängt werden kann.
Beispielsweise: Inwieweit sind inländische Polizeibehörden in der Lage, eine Person zu ermitteln und zu identifizieren, die über soziale Netzwerke oder anonyme Online-Chats eine minderjährige Person kontaktiert, ein Treffen anbietet und eine sexuelle Intention andeutet, es aber nicht zu einem solchen Treffen kommt? Im Wesentlichen könnte ein solches Verhalten Gegenstand eines Strafverfahrens sein, aber der Erfolg der Ermittlungen hängt weitgehend von den technischen Möglichkeiten und verfügbaren Mitteln ab, insbesondere wenn sich Täter und Opfer nicht im selben Staat befinden und Mechanismen der internationalen Rechtshilfe eingeleitet werden müssen. Die Effizienz solcher Ermittlungen stützt sich auf die Zusammenarbeit nationaler und internationaler Institutionen sowie auf die Reaktion der Unternehmen, die Eigentümer der jeweiligen Messaging-Apps oder Internetportale sind und oft sehr strenge Datenschutzbedingungen pflegen.
In der Entität Republik Srpska schreibt das Strafgesetzbuch der RS in Artikel 178 eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren für jemanden vor, der mit einem Kind über 15 Jahren unter Nutzung eines Computernetzes oder technischer Kommunikationsmittel ein Treffen zur Vornahme geschlechtlicher Handlungen, zur Herstellung pornografischen Materials oder zur sonstigen sexuellen Ausbeutung vereinbart und am vereinbarten Ort zum Treffen erscheint. Absatz 2 desselben Artikels sieht eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren vor, wenn die Tat gegenüber einem Kind unter 15 Jahren begangen wird.
Es ist ein deutlicher Unterschied in den vorgeschriebenen strafrechtlichen Sanktionen zwischen den Entitäten Föderation Bosnien und Herzegowina und Republik Srpska festzustellen. Das Strafgesetzbuch der RS ist spürbar strenger gegenüber den Tätern und umfassender, da es Taten zum Nachteil sowohl jüngerer als auch älterer Minderjähriger behandelt.
In jedem Fall bringen diese Änderungen die bosnisch-herzegowinische Strafgesetzgebung näher an europäische Lösungen heran. Zum Beispiel sieht das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) in § 207b den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen vorund droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für jemanden an, der eine Person unter 18 Jahren anbahnt (Grooming), um an ihr oder einer dritten Person geschlechtliche Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, insbesondere gegen Entgelt.
Zudem sieht dasselbe Gesetz Straftatbestände wie die Gefährdung der Moral von Personen unter sechzehn Jahren (§ 208) und die Anbahnung sexueller Kontakte zu Unmündigen (§ 208a) vor.
Die genannten Bestimmungen ähneln den Lösungen in der Strafgesetzgebung der FBiH und der RS. Somit lässt sich schlussfolgern, dass sich Bosnien und Herzegowina zumindest normativ den europäischen Standards beim Schutz Minderjähriger vor sexuellem Missbrauch angenähert hat.
Tarik Velić, Rechtsanwalt aus Sarajevo