Scheidung in Österreich erkennt rechtlich gesehen drei Arten oder Modelle:

  • Aufgrund von Verschulden
  • Wenn seit dem Ende des Zusammenlebens mindestens drei Jahre vergangen sind
  • Einvernehmliche Scheidung

Ein Ehepartner kann die Scheidung beantragen, wenn der andere ernsthaft gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus der Ehe ergeben.

Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn ein Ehepartner Ehebruch begangen hat oder durch unlauteres oder unmoralisches Verhalten die Ehebeziehung so stark gestört hat, dass eine Wiederherstellung des gemeinsamen Lebens nicht erwartet werden kann.

Wenn seit dem Ende des gemeinsamen Lebens in der Ehe drei Jahre vergangen sind, können beide Ehepartner die Scheidung aufgrund schwerwiegender und dauerhafter Störungen der Ehebeziehung beantragen.

Ehepartner können gemeinsam einen Antrag auf Scheidung stellen, frühestens wenn seit dem Ende des gemeinsamen Lebens in der Ehe mindestens sechs Monate vergangen sind und beide anerkennen, dass die Ehebeziehung dauerhaft gestört ist.

Warum wird eine Ehe geschieden?

Der grundlegende Grund für eine Scheidung ist eine dauerhaft gestörte Ehebeziehung.

Dies kann durch schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verpflichtungen eines Partners verursacht werden, insbesondere durch Ehebruch oder die Verursachung von physischem oder psychischem Leid.

Wenn ein Partner geistig krank oder an einer schweren und ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit leidet, die Abscheu hervorruft, kann der andere Ehepartner die Scheidung beantragen.

In jedem der genannten Fälle muss der Ehepartner, der die Scheidung beantragt, das Vorliegen dieser Gründe nachweisen.

Wenn jedoch seit dem Ende der Ehe drei Jahre vergangen sind, ist kein Nachweis erforderlich, und die Ehe kann reibungslos geschieden werden.

Ehescheidung und rechtliche Konsequenzen

Persönliche Beziehung zwischen den Ehepartnern (z. B. Nachname)

Im Allgemeinen behält jeder Ehepartner den Nachnamen, den er während der Ehe getragen hat.

Wenn jedoch ein Ehepartner bei der Eheschließung den Nachnamen des anderen Ehepartners angenommen hat, kann er seinen ursprünglichen Nachnamen wieder annehmen und zwar kostenlos.

Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Im Allgemeinen sind die Ehepartner völlig frei, einvernehmlich festzulegen, was mit ihrem Vermögen geschehen soll.

Dies kann auf folgende Weise geschehen:

  • Gegenseitiger Verzicht
  • Aufteilung des gemeinsamen Vermögens auf der Grundlage eines möglichen Ehevertrags
  • Übertragung von Teilen des Vermögens von einem Ehepartner auf den anderen

Wenn die Ehepartner nichts vereinbart haben, kann jeder Ehepartner eine gerichtliche Aufteilung bestimmter Teile des gemeinsamen Eigentums beantragen.

Davon betroffen sind das "Ehegut in Gebrauch der Ehepartner" sowie das "eheliche Ersparnis".

Das "Ehegut in Gebrauch der Ehepartner" umfasst neben Wohnung und Möbeln auch alle anderen Gegenstände, die während der Ehezeit für den täglichen Lebensunterhalt beider Ehepartner gedient haben.

Das "eheliche Ersparnis" umfasst das gesamte Vermögen, das die Ehepartner während der Dauer der Ehe erworben haben.

Von der Aufteilung ausgenommen sind alle Gegenstände, die ein Ehepartner in die Ehe eingebracht hat oder die aufgrund des Todes oder als Geschenk von einer dritten Person erworben wurden.

Ausgenommen sind auch Gegenstände, die für den persönlichen Gebrauch oder die Arbeit eines Ehegatten genutzt werden (z. B. Firmengegenstände).

Der Gericht teilt das Vermögen fair unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände auf und berücksichtigt insbesondere das Gewicht und den Umfang der Beiträge jedes Ehepartners zum Erwerb des Vermögens sowie das Wohl der Kinder.

Minderjährige Kinder

Bei einer Scheidung in Österreich behalten grundsätzlich beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht für minderjährige Kinder bei.

Wenn sie das gemeinsame Sorgerecht behalten wollen, müssen die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über den Hauptwohnsitz des Kindes vorlegen.

Die Eltern können sich auch vor Gericht darauf einigen, dass die Betreuung nur einem Elternteil übertragen wird.

Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kinder und Namen von 2013Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz) kann das Gericht den Eltern auch gegen den Willen eines oder beider Elternteile das gemeinsame Sorgerecht zuweisen, wenn es feststellt, dass dies im besten Interesse des Kindes ist.

Die Eltern müssen sich auch in diesem Fall darauf einigen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich weiterleben wird.

Wenn das gemeinsame Sorgerecht nicht im besten Interesse des Kindes ist, entscheidet das Gericht, welchem Elternteil das Kind zugesprochen wird.

Unterhaltspflicht

Der allein oder hauptsächlich unterhaltsverpflichtete Ehepartner muss dem anderen, wenn dessen Einkommen nicht ausreicht, angemessenen Unterhalt gemäß den Lebensbedingungen der Ehepartner zahlen.

Wenn beide Ehepartner für die Scheidung verantwortlich sind, kann dem Ehepartner, der sich nicht selbst unterstützen kann, eine Zulage gewährt werden, die der andere Ehepartner zu zahlen hat.

Die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung kann zeitlich begrenzt werden.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung können sich die Ehepartner selbst darauf einigen, ob sie sich gegenseitig bezahlen oder auf Unterhalt verzichten.

Was bedeutet der Begriff „Ehenichtigkeit“ in der Praxis?

Im österreichischen Eherecht ist die Annullierung der Ehe vorgesehen -(sogennante Ehenichtigkeit).

Eine Ehe ist nichtig, wenn:

  • Einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig war oder bewusstlos war oder sein geistiger Zustand vorübergehend beeinträchtigt war.
  • Die Ehe ausschließlich oder überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, einem Ehepartner zu ermöglichen, den Nachnamen des anderen anzunehmen.
  • Das Ziel war, die Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsgenehmigung über den anderen Ehepartner zu erhalten, ohne die Absicht, eine echte eheliche Lebensgemeinschaft zu schaffen.
  • Einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung in einer gültigen Ehe mit einer dritten Person stand oder die Ehe rechtswidrig zwischen Blutsverwandten geschlossen wurde.
  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung die Geschäftsfähigkeit eines Ehepartners eingeschränkt war und sein gesetzlicher Vertreter der Eheschließung nicht zugestimmt hat.
  • Einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht wusste, dass es sich um eine Eheschließung handelte, oder wenn er es wusste, aber keine Zustimmung zur Eheschließung gab.
  • Ein Ehepartner sich irrtümlich hinsichtlich der Identität des anderen Ehepartners geirrt hat.
  • Bei der Eheschließung einen Fehler in Bezug auf Umstände gemacht hat, die mit dem anderen Ehepartner zusammenhängen, und aufgrund derer er nicht in die Ehe eingetreten wäre, wenn er ordnungsgemäß über die Tatsachen informiert worden wäre.
  • In die Ehe eingewilligt wurde aufgrund böswilliger Verzerrung wesentlicher Umstände oder wenn man durch Drohung zur Eheschließung gezwungen wurde.

Rechtliche Folgen einer „Ehenichtigkeit“

Im Falle einer Annullierung gilt die Ehe als nie geschlossen.

Wenn mindestens einer der Ehepartner bei der Eheschließung nicht von der Nichtigkeit der Ehe wusste, gelten im Hinblick auf das Vermögensrecht die Vorschriften, die im Falle einer Scheidung gelten.

Kinder aus der Ehe gelten auch nach der Annullierung weiterhin als ehelich.

Außergerichtliche Scheidung in Österreich

Eine Scheidung, ein Ende oder eine Ehenichtigkeit der Ehe in Österreich kann nur gerichtlich festgestellt werden.

Probleme, die im Zusammenhang mit der Scheidung auftreten, können jedoch auch außergerichtlich gelöst werden (z. B. durch Versöhnung).

In Wien wird etwa jede zweite Ehe geschieden.

Im Durchschnitt dauert eine Ehe in Wien 8,6 Jahre. Die meisten Männer lassen sich im Alter von etwa 43 Jahren scheiden, während dies bei Frauen etwa im Alter von 40 Jahren geschieht.

Antrag auf Scheidung - erforderliche Dokumente

Für Streitigkeiten in Bezug auf Scheidung oder Annullierung der Ehe sind die Bezirksgerichte zuständig.).

Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Ehepartner ihren gemeinsamen Wohnsitz haben oder zuletzt hatten.

Wenn zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage keiner der Ehepartner seinen Wohnsitz in diesem Bezirk hat oder sie in dem Land keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des beklagten Ehepartners liegt.

Wenn sich dieser Wohnsitz nicht im Land befindet, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des klagenden Ehepartners liegt.

Österreichische Gerichte sind für solche Streitigkeiten zuständig, wenn:

  • einer der Ehepartner österreichischer Staatsbürger ist,
  • der Beklagte, im Falle einer Klage auf Ehenichtigkeit, zumindest einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat,
  • der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder beide Ehepartner zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Land hatten,
  • der Kläger keine Staatsbürgerschaft hat oder zum Zeitpunkt der Eheschließung österreichischer Staatsbürger war.

Obwohl es sich um ausschließliche Zuständigkeit handelt, ist es möglich, einen anderen Gerichtsstand zu vereinbaren.

Im Falle einer Scheidungsklage müssen die allgemeinen Bestimmungen über die Klageform eingehalten werden.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung, die im außergerichtlichen Verfahren entschieden wird, ist ein Antrag erforderlich, der von beiden Ehepartnern unterzeichnet wurde.

Es ist unbedingt erforderlich, die Heiratsurkunde beizufügen; es wird empfohlen, auch alle anderen Unterlagen beizufügen, die den Antrag stützen.

Prozesskostenhilfe zur Deckung der Verfahrenskosten

Rechtliche Hilfe zur Deckung der Verfahrenskosten kann auch für Fragen im Zusammenhang mit der Scheidung (siehe „Rechtliche Hilfe - Österreich“) in Anspruch genommen werden.

Im Scheidungsverfahren besteht eine relative Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt.

Das bedeutet, dass eine Partei, die nicht selbst vor Gericht erscheinen möchte, ausschließlich von einem Anwalt vertreten werden kann.

Berufung gegen den Scheidungsbeschluss

Berufungen gegen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts über Scheidung oder Ehenichtigkeit werden beim zuständigen Landesgericht eingereicht.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ist eine Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage abhängt.

Beispielsweise, wenn das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht besteht oder nicht einheitlich ist.

Ehescheidung in einem anderen Land

Solche Scheidungen werden automatisch in Österreich anerkannt, es ist kein spezielles Verfahren dafür vorgesehen.

Für die Anerkennung von in Dänemark durchgeführten Scheidungen gelten in der Regel jedoch besondere Verfahren.

Was ist, wenn eine Ehe in einem anderen Land geschieden wird und einer der Ehepartner nicht einverstanden ist?

Der Antrag auf Nichtanerkennung der im Ausland ergangenen Ehescheidung wird beim Bezirksgericht am Ort des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien in Österreich gestellt.

In jedem anderen Fall ist ausschließlich das Bezirksgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz des beklagten Ehepartners befindet oder, wenn dieser nicht in Österreich liegt, das Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehepartners befindet.

Die Verfahren sind im Außerstreitgesetz geregelt. außerstreitige Verfahren ausgestellt ist).

Gemäß Artikel 37 der Brüssel II.a-Verordnung muss der Kläger eine Kopie des Gerichtsurteils und eine Bestätigung des zuständigen Gerichts oder Organs des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 39 der Brüssel II.a-Verordnung vorlegen.

Teilweise übernommen von https://e-justice.europa.eu.

Der Text wurde rechtlich überarbeitet von Juristin Danijela Todorović.


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