Familienbeihilfe in Österreich

Kinderzuschlag "Familienbeihilfe" (zuständig beim Finanzamt) und die Kinderbetreuungsgeld (zuständig bei der Krankenkasse) sind staatliche finanzielle Unterstützungen für Personen (Eltern) mit Kindern (leibliche Kinder und Enkel, adoptierte Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder), wenn der beantragende Elternteil und das Kind die folgenden Bedingungen erfüllen:
Das Zentrum der Lebensinteressen ergibt sich aus der Intensität persönlicher Beziehungen und wirtschaftlicher Interessen in einem Land. Beispiele für einzureichende Dokumente: Anmeldung des Hauptwohnsitzes, Mietvertrag (Art und Größe der Wohnung), Arbeitsverträge der Eltern, Nachweise über Betriebskosten (Strom, Heizung usw.), Bestätigungen über den Besuch von Kinderkrippen oder Kindergärten bzw. den Schulbesuch der Kinder in Österreich usw.
Das Recht wird vom Elternteil ausgeübt, in dessen Haushalt das Kind lebt, oder vom Elternteil, der überwiegend zum Unterhalt beiträgt. Wenn das Kind im Haushalt beider Eltern lebt, hat vorrangig die Mutter Anspruch - allerdings kann sie auf zugunsten des anderen Elternteils verzichten.
Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen sind folgende Regeln zu beachten:
Der Anspruch auf Kinderzuschlag besteht unabhängig vom Einkommen der Eltern. Pro Kind kann nur eine Person einen Antrag stellen.
Ein eigenständiges Recht des Kindes besteht, wenn das Kind Vollwaise ist oder die unterhaltspflichtigen Eltern nachweislich keinen angemessenen Unterhalt zahlen.
Volljährige Kinder können beim Finanzamt einen Antrag auf Überweisung auf ihr eigenes Konto stellen (die Voraussetzung für die direkte Auszahlung des Kinderzuschlags ist in der Regel, dass die Mutter oder der Vater der Überweisung zustimmt).
Der Kinderzuschlag ab Januar 2018 beträgt pro Kind und Monat:
Alter | Monatlich |
ab Geburt | € 114,00 |
ab dem 3. Jahr | € 121,90 |
ab dem 10. Jahr | € 141,50 |
ab dem 19. Jahr | € 165,10 |
Gesamtbetrag des Kinderzuschlags wird durch Staffelung für Geschwister erhöht, wenn:
Für jedes Kind wird zusätzlich zum Kinderzuschlag eine Kindersteuerermäßigung (€ 58,40) gezahlt. So wird beispielsweise monatlich für ein 10-jähriges Kind insgesamt € 141,50 + € 58,40 = € 199,90 ausgezahlt.
Der Antrag auf Kinderzuschlag kann rückwirkend maximal 5 Jahre gestellt werden. Im September wird ein Schulstartbonus von € 100 pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren gezahlt. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich.
Der Anspruch auf einen Zuschlag für mehrere Kinder in Höhe von € 20 pro Monat besteht für jedes dritte und jedes weitere Kind, das auf dem Bundesgebiet lebt (Ausnahme: EU-Raum) und für das Kinderzuschlag gewährt wird. Einkommensgrenze: € 55.000 (Antragstellung beim Finanzamt - Formular E4 oder Steuererklärung).
Der Antrag auf Kinderzuschlag wird bei der zuständigen Finanzbehörde, dem "Finanzamt", eingereicht:
Hier finden Sie Antrag für die Familienbeihilfe.
Der Text wurde rechtlich überarbeitet von Juristin Danijela Todorović.