Kinderzuschlag "Familienbeihilfe" (zuständig beim Finanzamt) und die Kinderbetreuungsgeld (zuständig bei der Krankenkasse) sind staatliche finanzielle Unterstützungen für Personen (Eltern) mit Kindern (leibliche Kinder und Enkel, adoptierte Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder), wenn der beantragende Elternteil und das Kind die folgenden Bedingungen erfüllen:

Legaler Aufenthalt in Österreich

  • Österreichische Staatsbürger.
  • Ausländische Staatsbürger (Drittstaatsangehörige) mit Erlaubnis gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG-Karte) oder gemäß § 54 des Asylgesetzes - Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung plus, Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz. (Für später geborene Kinder wird der Kinderzuschlag rückwirkend gewährt, nach Vorlage der Aufenthaltskarte bis zum Geburtsdatum).
  • Bürgerinnen und Bürger der EU mit Anmeldebestätigung (bzw. vor dem 1.1.2006 mit ausgestelltem Meldezettel).
  • Personen mit Asylberechtigung ab dem Ausstellungsmonat des positiven Bescheids.
  • Erwerbstätige Personen mit subsidiärem Schutzstatus ohne Sozialhilfebezug (beim Kinderbetreuungsgeld darf kein Anspruch auf Mindestsicherung bestehen) (Achtung! Bei diesem Modell erlischt der Anspruch auf Kinderzuschlag im Falle des Arbeitsplatzverlustes).

Ständiger Aufenthalt in Österreich

Das Zentrum der Lebensinteressen ergibt sich aus der Intensität persönlicher Beziehungen und wirtschaftlicher Interessen in einem Land. Beispiele für einzureichende Dokumente: Anmeldung des Hauptwohnsitzes, Mietvertrag (Art und Größe der Wohnung), Arbeitsverträge der Eltern, Nachweise über Betriebskosten (Strom, Heizung usw.), Bestätigungen über den Besuch von Kinderkrippen oder Kindergärten bzw. den Schulbesuch der Kinder in Österreich usw.

Gemeinsamer Haushalt (Eltern und Kind)

Das Recht wird vom Elternteil ausgeübt, in dessen Haushalt das Kind lebt, oder vom Elternteil, der überwiegend zum Unterhalt beiträgt. Wenn das Kind im Haushalt beider Eltern lebt, hat vorrangig die Mutter Anspruch - allerdings kann sie auf zugunsten des anderen Elternteils verzichten.

Familienbeihilfe

Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen sind folgende Regeln zu beachten:
Der Anspruch auf Kinderzuschlag besteht unabhängig vom Einkommen der Eltern. Pro Kind kann nur eine Person einen Antrag stellen.
Ein eigenständiges Recht des Kindes besteht, wenn das Kind Vollwaise ist oder die unterhaltspflichtigen Eltern nachweislich keinen angemessenen Unterhalt zahlen.
Volljährige Kinder können beim Finanzamt einen Antrag auf Überweisung auf ihr eigenes Konto stellen (die Voraussetzung für die direkte Auszahlung des Kinderzuschlags ist in der Regel, dass die Mutter oder der Vater der Überweisung zustimmt).

Dauer - Altersgrenze

  • Der Anspruch auf Kinderzuschlag besteht für alle minderjährigen Kinder bis zu ihrem 18. Geburtstag (Volljährigkeit)::
    Ab dem 19. Lebensjahr wird das Einkommen des Kindes berücksichtigt (sofern es mehr als € 10.000 pro Jahr übersteigt). Nicht berücksichtigt werden: Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen oder Einkünfte aus der Pflege eines Waisen, sowie steuerfreie Einkünfte.
  • Der Anspruch auf Kinderzuschlag besteht für Kinder bis zu ihrem 24. bzw. 25. Geburtstag:
    a) wenn sie sich in beruflicher Ausbildung oder Fortbildung befinden, unter Vorlage von Nachweisen über den Studienerfolg (16 ECTS-Punkte).
    b) zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren beruflichen Ausbildung.
    c) für die Zeit zwischen Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes und dem frühestmöglichen Beginn einer beruflichen Ausbildung. Die vorgesehene Mindestdauer des Studiums pro Studiengang darf grundsätzlich um nicht mehr als 1 Semester oder die vorgesehene Dauer der Ausbildung um nicht mehr als 1 Jahr überschritten werden. (maximal 2 Studienrichtungswechsel sind möglich).
    d) in bestimmten Ausnahmefällen (Wehr- oder Zivildienst, Geburt eines Kindes, Studium, freiwilliges soziales Jahr) ist der Bezug des Kinderzuschlags bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich.
  • Unbefristet::
    Für erheblich behinderte Kinder mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% (ärztliches Attest des Bundesamts für Soziales) besteht auf Antrag ein erhöhter Kinderzuschlag.
    Der Zuschlag beträgt €155,90.

Höhe des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag ab Januar 2018 beträgt pro Kind und Monat:

AlterMonatlich
ab Geburt€ 114,00
ab dem 3. Jahr€ 121,90
ab dem 10. Jahr€ 141,50
ab dem 19. Jahr€ 165,10
Stand: Oktobar 2020.

Gesamtbetrag des Kinderzuschlags wird durch Staffelung für Geschwister erhöht, wenn:

  • für zwei Kinder genehmigt wird, um € 7,10 pro Kind.
  • für drei Kinder genehmigt wird, um € 17,40 pro Kind usw.

Für jedes Kind wird zusätzlich zum Kinderzuschlag eine Kindersteuerermäßigung (€ 58,40) gezahlt. So wird beispielsweise monatlich für ein 10-jähriges Kind insgesamt € 141,50 + € 58,40 = € 199,90 ausgezahlt.

Der Antrag auf Kinderzuschlag kann rückwirkend maximal 5 Jahre gestellt werden. Im September wird ein Schulstartbonus von € 100 pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren gezahlt. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich.

Zuschlag für mehrere Kinder

Der Anspruch auf einen Zuschlag für mehrere Kinder in Höhe von € 20 pro Monat besteht für jedes dritte und jedes weitere Kind, das auf dem Bundesgebiet lebt (Ausnahme: EU-Raum) und für das Kinderzuschlag gewährt wird. Einkommensgrenze: € 55.000 (Antragstellung beim Finanzamt - Formular E4 oder Steuererklärung).

Wo kann man den Antrag stellen?

Der Antrag auf Kinderzuschlag wird bei der zuständigen Finanzbehörde, dem "Finanzamt", eingereicht:

  • persönlich beim Finanzamt oder
  • online über FinanzOnline (sofern Sie registriert sind).

Hier finden Sie Antrag für die Familienbeihilfe.

Der Text wurde rechtlich überarbeitet von Juristin Danijela Todorović.