Personen aus sogenannten "Drittstaaten", die ihr Studium in Österreich fortsetzen möchten, erhalten Aufenthaltsbewilligung für Studenten.

Bedingungen für die Erteilung des Visums:

  • Das Studium muss im Herkunftsland bereits eingetragen sein.
  • Für einen Aufenthalt von weniger als 6 Monaten ist der Antrag bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland zu stellen.
  • Bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten wird der Antrag an die Ausländerbehörde Magistrat MA35 in Wien, der für Ausländerangelegenheiten zuständig ist, eingereicht werden.
  • Visumgebühr: 160 Euro.

Notwendige Unterlagen

  1. Antragsformular für das Visum in deutscher Sprache. Herunterladen hier;
  2. Gültiger Reisepass;
  3. Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate.
  4. Geburtsurkunde;
  5. Bestätigung der zukünftigen Wohnadresse (Mietvertrag oder Eigentumsnachweis für die Wohnung);
  6. Nachweis des Unterhalts während des Aufenthalts (Gehaltsbestätigung des Antragstellers);
  7. Krankenversicherung, die in Österreich gültig ist. Hier finden Sie eine Liste;
  8. Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland (nicht älter als 3 Monate);
  9. Eine Bestätigung über die eingeschriebene Hochschule in Ihrem Heimatland.
  10. Bescheinigung über die Zulassung zum Studium in Österreich.

Alle Dokumente müssen von einem beeidigten Dolmetscher ins Deutsche übersetzt und im Original sowie in Kopie vorgelegt werden.

Für folgende Dokumente ist eine sogenannte Apostille erforderlich, die beim Gericht erhältlich ist (falls für bestimmte Visum notwendig):

  • Geburtsurkunde.
  • Heiratsurkunde.
  • Bestätigung der Partnerschaft.
  • Scheidungsurteil.
  • Urteil über die Beendigung der Partnerschaft.
  • Sterbeurkunde.
  • Strafregisterauszug.

Die Institution zur Genehmigung des Aufenthaltsvisums kann bei der Antragstellung zusätzliche Dokumente anfordern.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Antrag wird persönlich eingereicht.
  • Der Antrag kann auch bei der Ankunft in Österreich gestellt werden.
  • Familienzusammenführung ist möglich.
  • Die erste erteilte Aufenthaltsbewilligung unterliegt nicht der für das jeweilige Jahr festgelegten Quote.
  • Der Nachweis eines abgeschlossenen Deutschkurses ist nicht erforderlich.
  • Ein eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt ist zulässig (darf die Verpflichtungen und den Erfolg der Studierenden nicht beeinträchtigen).
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird für 12 Monate erteilt und kann nicht verlängert werden.
  • Wenn der Reisepass kürzer gültig ist als der mögliche Aufenthalt, wird die Genehmigung bis zum Ablaufdatum des Reisepasses ausgestellt