Thema: Schenkung einer Immobilie an Kinder

Viele Eltern, die Immobilien in Bosnien und Herzegowina oder Serbien besitzen, fragen sich oft, wie das Verfahren abläuft, wenn sie dieses Eigentum an ihre Kinder verschenken möchten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Können österreichische Staatsbürger das Eigentumsrecht an Immobilien in Bosnien und Herzegowina sowie Serbien erwerben?

Die kurze Antwort lautet JA. Zwischen Bosnien und Herzegowina und Österreich sowie zwischen Serbien und Österreich besteht die sogenannte Gegenseitigkeit. Das bedeutet: Da Staatsbürger aus Bosnien und Herzegowina sowie Serbien Immobilien in Österreich erwerben können, haben österreichische Staatsbürger das gleiche Recht in den genannten Staaten. Ein Kind kann, obwohl es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, als Eigentümer einer Immobilie in Bosnien und Herzegowina sowie Serbien eingetragen werden.

Schenkungssteuer: Wer ist von der Zahlung befreit?

Die größte Unsicherheit betrifft meist die Immobilienübertragungssteuer. Die gute Nachricht ist, dass Kinder vollständig von der Steuerzahlung befreit sind, wenn sie eine Immobilie von ihren Eltern als Schenkung erhalten.

Diese Befreiung basiert auf dem Verwandtschaftsverhältnis, dem ersten Erbrang, und ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Ein Kind, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wird somit genauso behandelt wie Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina beziehungsweise Serbien.

Welche Unterlagen werden benötigt?

In den meisten Fällen genügen die Geburtsurkunde des Kindes, die Personalausweise, der Reisepass und ein Grundbuchauszug für die zu verschenkende Immobilie. Natürlich ist es notwendig, vor der Anreise die genaue Liste der Dokumente detailliert mit einem Notar oder einem Rechtsanwalt abzugleichen.

Das Verfahren in 4 Schritten:

  1. Erstellung des Schenkungsvertrags: Bei einem Rechtsanwalt mit anschließender Beglaubigung oder direkt bei einem Notar.
  2. Anmeldung beim Finanzamt: Es muss eine Meldung bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden, um den Bescheid über die Steuerbefreiung zu erhalten.
  3. Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch: Einreichung des Antrags auf Eintragung des Eigentumsrechts beim Grundbuchamt unter Entrichtung der Gebühr.
  4. Kataster: Änderung des Besitzers im Kataster.

mr. iur. Tarik Velić, Rechtsanwalt aus Sarajevo