Aufenthaltsgenehmigungen für Personen, die in Österreich in gemeinnützigen Organisationen arbeiten möchten, werden erteilt, jedoch müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Bedingungen für die Erteilung des Visums:
- Die Organisation, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, darf nicht profitorientiert sein.
- Für einen Aufenthalt von weniger als 6 Monaten ist der Antrag bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland zu stellen.
- Bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten wird der Antrag an die Ausländerbehörde Magistrat MA35 in Wien, der für Ausländerangelegenheiten zuständig ist, eingereicht werden.
- Visumgebühr: 160 Euro.
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular für das Visum in deutscher Sprache. Herunterladen hier;
- Gültiger Reisepass;
- Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate.
- Geburtsurkunde;
- Bestätigung der zukünftigen Wohnadresse (Mietvertrag oder Eigentumsnachweis für die Wohnung);
- Nachweis des Unterhalts während des Aufenthalts (Gehaltsbestätigung des Antragstellers);
- Krankenversicherung, die in Österreich gültig ist. Hier finden Sie eine Liste;
- Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland (nicht älter als 3 Monate);
- Bestätigung über mögliche Kredite oder sonstige Schulden in Österreich, die beim KSV-Institut eingeholt werden kann. Der Antrag kann online gestellt werden auf folgende Webseite.
- Schriftliche Erklärung der Organisation, dass ihre Tätigkeit unpolitisch und nicht profitorientiert ist.
- Schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die erbrachte Dienstleistung nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und von einer unpolitischen, nicht profitorientierten Organisation erbracht wird.
- Detaillierte Beschreibung der Tätigkeit, die der Antragsteller ausüben wird.
- Haftungserklärung der Organisation, für die die Tätigkeit ausgeführt wird, beglaubigt durch einen Notar.
Alle Dokumente müssen von einem beeidigten Dolmetscher ins Deutsche übersetzt und im Original sowie in Kopie vorgelegt werden.
Für folgende Dokumente ist eine sogenannte Apostille erforderlich, die beim Gericht erhältlich ist (falls für bestimmte Visum notwendig):
- Geburtsurkunde.
- Heiratsurkunde.
- Bestätigung der Partnerschaft.
- Scheidungsurteil.
- Urteil über die Beendigung der Partnerschaft.
- Sterbeurkunde.
- Strafregisterauszug.
Die Institution zur Genehmigung des Aufenthaltsvisums kann bei der Antragstellung zusätzliche Dokumente anfordern.
Zusätzliche Informationen:
- Der Antrag wird persönlich eingereicht.
- Eine Familienzusammenführung ist nicht möglich.
- Die erste erteilte Aufenthaltsbewilligung unterliegt nicht der für das jeweilige Jahr festgelegten Quote.
- Der Nachweis eines abgeschlossenen Deutschkurses ist nicht erforderlich.
- Während des Aufenthalts in Österreich mit dieser Art von Visum darf kein Antrag auf eine andere Art von Aufenthaltsgenehmigung gestellt werden.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird für 12 Monate erteilt und kann nicht verlängert werden.
- Wenn der Reisepass kürzer gültig ist als der mögliche Aufenthalt, wird die Genehmigung bis zum Ablaufdatum des Reisepasses ausgestellt