Künstlerinnen und Künstler aus "Drittstaaten" können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben möchten.
Bedingungen für die Erteilung des Visums:
- Das Hauptberufsfeld, aus dem sie Einkünfte erzielen, muss eine Kunstform sein.
- Der Antrag wird bei der Magistrat MA35 in Wien, der für Ausländerangelegenheiten zuständig ist, eingereicht werden.
- Visumgebühr: 160 Euro.
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular für das Visum in deutscher Sprache. Herunterladen hier;
- Gültiger Reisepass;
- Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate.
- Geburtsurkunde;
- Bestätigung der zukünftigen Wohnadresse (Mietvertrag oder Eigentumsnachweis für die Wohnung);
- Nachweis des Unterhalts während des Aufenthalts (Gehaltsbestätigung des Antragstellers);
- Krankenversicherung, die in Österreich gültig ist. Hier finden Sie eine Liste;
- Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland (nicht älter als 3 Monate);
- Für Beschäftigte in einem Unternehmen, das künstlerisch tätig ist, ist eine Bestätigung der Beschäftigung und Einkünfte erforderlich.
- Für selbständige Künstler ist ein Einkommensnachweis erforderlich (Geschäftsverträge mit anderen Unternehmen oder Privatpersonen).
- Abschlusszeugnis einer Kunstschule.
Alle Dokumente müssen von einem beeidigten Dolmetscher ins Deutsche übersetzt und im Original sowie in Kopie vorgelegt werden.
Für folgende Dokumente ist eine sogenannte Apostille erforderlich, die beim Gericht erhältlich ist (falls für bestimmte Visum notwendig):
- Geburtsurkunde.
- Heiratsurkunde.
- Bestätigung der Partnerschaft.
- Scheidungsurteil.
- Urteil über die Beendigung der Partnerschaft.
- Sterbeurkunde.
- Strafregisterauszug.
Die Institution zur Genehmigung des Aufenthaltsvisums kann bei der Antragstellung zusätzliche Dokumente anfordern.
Zusätzliche Informationen:
- Der Antrag wird bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland eingereicht.
- Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber in Österreich eingereicht werden.
- Familienzusammenführung ist möglich.
- Das Visum unterliegt nicht der für das jeweilige Jahr festgelegten Quote.
- Nachweis eines abgeschlossenen A1-Deutschkurses ist notwendig.
- Wenn der Reisepass kürzer gültig ist als der mögliche Aufenthalt, wird die Genehmigung bis zum Ablaufdatum des Reisepasses ausgestellt