Selbständige Geschäftsleute aus sogenannten "Drittstaaten" haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis in Österreich, wenn sie beabsichtigen, sich dort länger als 6 Monate aufzuhalten.
Sie müssen die österreichischen Behörden davon überzeugen, dass ihr Ziel nicht die dauerhafte Ansiedlung, sondern ausschließlich eine geschäftliche Idee ist, die sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf dem Gebiet der Republik Österreich umsetzen möchten.
Bedingungen für die Erteilung des Visums:
- Geschäftsidee oder Vertrag über eine Tätigkeit in Österreich.
- Für einen Aufenthalt von weniger als 6 Monaten ist der Antrag bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland zu stellen.
- Bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten wird der Antrag an die Ausländerbehörde Magistrat MA35 in Wien, der für Ausländerangelegenheiten zuständig ist, eingereicht werden.
- Visumgebühr: 160 Euro.
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular für das Visum in deutscher Sprache. Herunterladen hier;
- Gültiger Reisepass;
- Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate.
- Geburtsurkunde;
- Bestätigung der zukünftigen Wohnadresse (Mietvertrag oder Eigentumsnachweis für die Wohnung);
- Nachweis des Unterhalts während des Aufenthalts (Gehaltsbestätigung des Antragstellers);
- Krankenversicherung, die in Österreich gültig ist. Hier finden Sie eine Liste;
- Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland (nicht älter als 3 Monate);
- Nachweis der Kreditwürdigkeit oder Schulden von einer entsprechenden Institution aus dem Herkunftsland des Antragstellers.
- Kooperationsvertrag oder Nachweis der geschäftlichen Absicht in Österreich (es muss erklärt werden, mit welcher Geschäftstätigkeit die Person während ihres Aufenthalts tätig sein wird).
Alle Dokumente müssen von einem beeidigten Dolmetscher ins Deutsche übersetzt und im Original sowie in Kopie vorgelegt werden.
Für folgende Dokumente ist eine sogenannte Apostille erforderlich, die beim Gericht erhältlich ist (falls für bestimmte Visum notwendig):
- Geburtsurkunde.
- Heiratsurkunde.
- Bestätigung der Partnerschaft.
- Scheidungsurteil.
- Urteil über die Beendigung der Partnerschaft.
- Sterbeurkunde.
- Strafregisterauszug.
Die Institution zur Genehmigung des Aufenthaltsvisums kann bei der Antragstellung zusätzliche Dokumente anfordern.
Zusätzliche Informationen:
- Der Antrag wird persönlich eingereicht.
- Eine Familienzusammenführung ist nicht möglich.
- Die erste erteilte Aufenthaltsbewilligung unterliegt nicht der für das jeweilige Jahr festgelegten Quote.
- Der Nachweis eines abgeschlossenen Deutschkurses ist nicht erforderlich.
- Wenn der Reisepass kürzer gültig ist als der mögliche Aufenthalt, wird die Genehmigung bis zum Ablaufdatum des Reisepasses ausgestellt