Die Frage, ob die österreichische Pension gekürzt wird, wenn Sie im Ausland leben, wird unter exYu Leuten, die bereits im Ruhestand sind oder kurz davor stehen, sehr häufig gestellt.
"Ich beziehe meine Pension in Wien. Ich komme alle drei Monate um das Geld abzuholen." - sagen viele österreichische Pensionisten aus dem Balkanraum. Auf die Frage, warum, lautet die Antwort: "Weil sie in Serbien (oder wo anders) gekürzt werden würde."
Ist das wirklich wahr?
Nach österreichischem Gesetz wird die in der Republik Österreich erworbene Pension in voller Höhe ausgezahlt, unabhängig davon, ob Sie in Österreich leben oder nicht.
Dies gilt insbesondere, wenn der Hauptwohnsitz in einem der EU-Länder liegt, einschließlich der Schweiz, oder in Serbien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien und Montenegro, mit denen Österreich einen speziellen Vertrag hat.
Also, wenn Ihre monatliche Pension in Österreich 1200€ beträgt, erhalten Sie den gleichen Betrag auch in einem der oben genannten Länder.
Zwei Möglichkeiten für Pensionisten
Wenn ein österreichischer Pensionist beschließt, zum Beispiel nach Serbien zu ziehen (das Gleiche gilt für die anderen genannten Länder), hat er zwei Möglichkeiten:
- Sein Wohnsitz in Österreich bleibt der Hauptwohnsitz.
- Er meldet seinen Hauptwohnsitz in Serbien an.
Im ersten Fall bleibt alles gleich wie in Österreich, aber der Gesetzgeber hat das Recht zu überprüfen, wie lange Sie im Laufe des Jahres nicht in Österreichs, sondern in einem anderen Land waren.
Jeder Aufenthalt von mehr als 2 Monaten innerhalb eines Jahres ist nicht erlaubt und muss der Pensionversicherung gemeldet werden, obwohl viele Leute diese Frist überschreiten.
Der zweite Fall ist rechtlich gesehen völlig legal. Sie ziehen nach Serbien, melden das österreichische Pensionssystem, versichern sich in Serbien und Ihre Pension wird entweder auf Ihr Konto überwiesen oder per Post geschickt.
Ein Teil der Pension, wie auch ein Teil des Gehalts, wird für Beiträge abgezogen. Zum Beispiel geht ein Teil in die Krankenversicherung.
In Serbien sind Sie kranken versichert, indem der Beitrag gemäß dem oben genannten bilateralen Abkommen von Ihrer österreichischen Pension abgezogen wird, was keine zusätzlichen Kosten verursacht, da dies ohnehin in Österreich erfolgt.
Hier ist zu beachten, dass Ihre E-Card in Österreich nicht mehr gültig ist.
Wenn Sie beispielsweise gelegentlich nach Wien kommen und ärztliche Untersuchungen durchführen möchten, können Sie dies tun, jedoch mit einem speziellen Bescheid, der Ihre E-Card ersetzt, den Sie von der WGKK erhalten.
Wann wird die Pension gekürzt?
Wie bereits erwähnt, wird die in Österreich erworbene Pension in der gleichen Höhe in einem der ehemaligen jugoslawischen Länder gezahlt, die Vertragsparteien des genannten Abkommens sind - außer in einem Fall.
Wenn der Versicherte eine Pension hat, die unter dem in Österreich vorgesehenen Minimum liegt, erhält er vom Staat eine sogenannte "Ausgleichszulage".
Es gibt kein festes Pensionsminimum, sondern es wird je nach sozialer Situation des einzelnen Pensionisten festgelegt.
Zum Beispiel hat jemand 20 Jahre in Österreich gearbeitet, ein niedriges Gehalt bezogen und eine Alterspension in Höhe von 650€ monatlich erworben.
Er beantragt einen Ausgleichszuschlag. Der Gesetzgeber berücksichtigt alle Umstände und legt ihm einen Zuschlag von z. B. 300€ fest. Insgesamt wird er also monatlich 950€ erhalten.
Zu einem bestimmten Zeitpunkt entscheidet der genannte Pensionist, dass er nach Bosnien und Herzegowina ziehen möchte. Dort wird ihm nur die Grundpension von 650€ ohne Zuschlag ausgezahlt.
Das ist der einzige Fall, in dem die österreichische Pension aufgrund eines Aufenthalts außerhalb Österreichs gekürzt wird.
Unter dem folgenden Link können Sie die Broschüre "Informationen für Pensionisten, die im Ausland leben" in exYu Sprache herunterladen.".