Statistiken zeigen, dass die meisten Ehen in Wien zwischen Mai und Oktober geschlossen werden. Der wahrscheinlichste Grund dafür sind die günstigen Wetterbedingungen für Hochzeitsfeiern.

Jährlich werden etwa 8000 Ehen geschlossen, wobei 40 Beamte, die in Standesämtern beschäftigt sind, den administrativen Teil der Eheschließung durchführen.

In Wien können eine Eheschließung in folgenden Standesämtern stattfinden:

  • Wien-Zentrum
  • Landstraße
  • Favoriten
  • Hietzing
  • Ottakring
  • Brigittenau
  • Floridsdorf
  • Donaustadt

Bedingungen für eine Eheschließung in Wien

Grundsätzlich müssen die Partner in Österreich volljährig sein (18 Jahre), um eine Ehe zu schließen. Wenn einer der Partner minderjährig ist (nicht jünger als 16 Jahre), ist die schriftliche Zustimmung der Eltern / Erzierer erforderlich, und das Gericht entscheidet, ob die Partner reif genug für die Ehe sind.

Seit Januar 2019 ist in Österreich die Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren möglich.

Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass in Österreich für die Eheschließung keine Zeugen erforderlich sind. Wenn Sie jedoch möchten, können Sie bis zu 2 Zeugen anmelden, und sie müssen volljährig sein.

In Wien besteht keine Möglichkeit, auf einer Fremdsprache zu heiraten. Wenn einer der Partner (oder beide) kein Deutsch spricht, müssen Sie einen beeidigten Übersetzer für die deutsche Sprache engagieren. Auch die Zeugen müssen ausreichend Deutsch sprechen.

Die Liste unserer Übersetzer finden Sie hier.

Nach österreichischem Recht können Sie bei der Hochzeit Ihren Nachnamen behalten, den Nachnamen Ihres Partners annehmen oder Ihrem Nachnamen den Nachnamen Ihres Partners hinzufügen. Wie auch immer Sie sich entscheiden, müssen Sie dem Standesbeamten bereits bei der Terminvereinbarung mitteilen, wie Ihr zukünftiger Nachname lauten soll, damit der Auszug aus dem Geburtenregister rechtzeitig vorbereitet werden kann.

Verbote

erboten ist die Eheschließung in folgenden Fällen:

  • Blutsverwandtschaft - wenn die Partner bis zum zweiten Grad verwandt sind (Vater und Tochter, Bruder und Schwester, Halbbruder und Halbschwester).
  • Ehe zwischen Adoptivvater und Adoptivkind (ein Mann, der ein Mädchen adoptiert hat, kann es später nicht heiraten).
  • Doppelte Ehe - wenn einer der Partner in einer gültigen Ehe lebt, kann er nicht verheiraten, bis er diese beendet und eine Bescheinigung über den ehelichen Status vorlegt.

Termine

Hochzeiten können frühestens 6 Monate im Voraus vereinbart werden.

Die Terminvereinbarung ist virtuell möglich, d. h. online unter folgender Adresse.

Es ist auch möglich, persönlich vorbeizugehen. Dabei ist zu beachten, dass die "Online"-Terminvereinbarung nur möglich ist, wenn mindestens einer der Partner einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Österreich hat. In jedem anderen Fall erfolgt die Terminvereinbarung persönlich im jeweiligen Standesamt.

Wenn Sie in einem anderen Land leben und in Österreich heiraten möchten, gehören Sie zu sogenannten "Touristenhochzeiten". Alle Informationen zu dieser Art der Eheschließung erhalten Sie unter der folgenden E-Mail-Adresse: touristenhochzeit@ma63.wien.gv.at

Vor der Eheschließung

Vor der eigentlichen Eheschließung ist ein Gespräch mit dem Standesbeamten erforderlich, bei dem die Dokumentation überprüft und Details besprochen werden. In der Regel sollten beide Partner an diesem Gespräch teilnehmen. Wenn einer der Partner verhindert ist zu kommen, muss er ein Formular ausfüllen, das der anwesende Partner vom Standesbeamten erhält und in dem er den berechtigten Grund für seine Abwesenheit angeben muss.

Notwendige Unterlagen

Wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft haben und unverheiratet sind:

  • Reisepass oder Personalausweis.
  • Internationale Geburtsurkunde (nur wenn Sie außerhalb Österreichs geboren sind).
  • Geburtsurkunde (nur wenn Sie in Österreich geboren sind).
  • Staatsbürgerschaftsnachweis.
  • Meldebestätigung (nur wenn der Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs ist).

Wenn Sie bereits verheiratet waren, benötigen Sie zusätzlich:

  • Auszug aus dem Eheregister (nur die letzte Ehe).
  • Bescheinigung über den ehelichen Status.
  • Sterbeurkunde (nur wenn der vorherige Ehepartner verstorben ist).

Wenn Sie aus früheren Ehen Kinder haben, benötigen Sie zusätzlich:

  • Geburtsurkunde des Kindes (der Kinder) aus früheren Ehen.
  • Vaterschaftsnachweis (nur wenn der Name des Vaters nicht in der Geburtsurkunde steht.
  • Nachweis des Aufenthaltsortes des Kindes (der Kinder) aus früheren Ehen.

Wenn Sie jünger als 18 Jahre sind (16-18 Jahre), benötigen Sie zusätzlich:

  • Gerichtliche Genehmigung.
  • Schriftliche Zustimmung der Eltern / Erzieher.

Wenn Sie Ausländer sind und einen regulierten Aufenthaltsstatus in Österreich haben (Visum):

  • Die gleichen Dokumente wie für österreichische Staatsbürger.
  • Alle außerhalb Österreich ausgestellten Dokumente müssen entweder im internationalen Format vorliegen oder von einem beeidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Die Originaldokumente werden zusammen mit der Übersetzung dem Standesamt vorgelegt. Die Liste unserer Übersetzer in Wien finden Sie hier.

Wenn Sie Ausländer sind und keinen regulierten Aufenthaltsstatus in Österreich haben (Visum):

  • Es ist erforderlich, das jeweilige Standesamt zu kontaktieren, da die erforderliche Dokumentation je nach Gemeinde unterschiedlich sein kann.

Wenn es eilt, können Sie auch in jeder anderen österreichischen Gemeinde heiraten. Aus der Erfahrung wissen wir, dass in kleineren Städten Termine in den Standesämtern innerhalb von 7 bis 10 Tagen verfügbar sind.

Eheschließung ausserhalb Österreichs

Ehe zwischen Österreichern und ausländischen Staatsangehörigen oder zwischen zwei ausländischen Staatsangehörigen, die einen geregelten Aufenthalt in Österreich haben (Visum), kann in jedem Land der Welt nach den geltenden Gesetzen dieses Landes geschlossen werden. Eine solche Ehe ist vor österreichischen Behörden vollständig gültig und wird behandelt, als ob sie in Österreich geschlossen worden wäre.

Kosten

Die Kosten variieren zwischen 60 und 200 Euro, abhängig von der Anzahl der Dokumente, die außerhalb Österreichs ausgestellt wurden.

Zusätzlich fallen Kosten für Übersetzungen ins Deutsche durch ermächtigte Übersetzer an.
Es sollte betont werden, dass die Kosten für die Übersetzung von Dokumenten von unserer Sprache ins Deutsche von der Art des Dokuments abhängen, nicht von der Menge des übersetzten Textes. Daher ist es wichtig, sich genau über die Kosten der Übersetzung eines bestimmten Auszugs, einer Bescheinigung oder eines anderen Dokuments zu erkundigen.

Der Text wurde rechtlich überarbeitet von Juristin Danijela Todorović.