Schüler aus sogenannten "Drittstaaten" haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie beabsichtigen, sich länger als 6 Monate in Österreich aufzuhalten.
Folgende Schüler haben Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung:
- Ordentliche Schüler/innen, die eine öffentliche Schule besuchen.
- Ordentliche Schüler/innen, die eine private Schule mit Öffentlichkeitsrecht besuchen.
- Außerordentliche Schüler/innen an öffentlichen oder privaten Schulen, vorausgesetzt, sie haben zuvor keine Aufenthaltserlaubnisse in Österreich erhalten.
Bedingungen für die Erteilung des Visums:
- Für einen Aufenthalt von weniger als 6 Monaten ist der Antrag bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland zu stellen.
- Bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten wird der Antrag an die Ausländerbehörde Magistrat MA35 in Wien, der für Ausländerangelegenheiten zuständig ist, eingereicht werden.
- Visumgebühr:
- 145 Euro für Kinder unter 6 Jahren.
- 160 Euro für Personen über 6 Jahre.
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular für das Visum in deutscher Sprache. Herunterladen hier;
- Gültiger Reisepass;
- Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate.
- Geburtsurkunde;
- Bestätigung der zukünftigen Wohnadresse (Mietvertrag oder Eigentumsnachweis für die Wohnung);
- Nachweis des Unterhalts während des Aufenthalts (Gehaltsbestätigung des Antragstellers);
- Krankenversicherung, die in Österreich gültig ist. Hier finden Sie eine Liste;
- Nachweis der Betreuung für Minderjährige. Der Vormund muss einen regulierten Aufenthaltsstatus in Österreich haben.
- Für Personen über 14 Jahre ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Herkunftsland (nicht älter als 3 Monate);
- Nachweis der Aufnahme an der österreichischen Schule, die die Person besuchen wird.
Alle Dokumente müssen von einem beeidigten Dolmetscher ins Deutsche übersetzt und im Original sowie in Kopie vorgelegt werden.
Für folgende Dokumente ist eine sogenannte Apostille erforderlich, die beim Gericht erhältlich ist (falls für bestimmte Visum notwendig):
- Geburtsurkunde.
- Heiratsurkunde.
- Bestätigung der Partnerschaft.
- Scheidungsurteil.
- Urteil über die Beendigung der Partnerschaft.
- Sterbeurkunde.
- Strafregisterauszug.
Die Institution zur Genehmigung des Aufenthaltsvisums kann bei der Antragstellung zusätzliche Dokumente anfordern.
Zusätzliche Informationen:
- Der Antrag wird persönlich eingereicht.
- Eine Familienzusammenführung ist nicht möglich.
- Die erste erteilte Aufenthaltsbewilligung unterliegt nicht der für das jeweilige Jahr festgelegten Quote.
- Der Nachweis eines abgeschlossenen Deutschkurses ist nicht erforderlich.
- Personen über 6 Jahre müssen Fingerabdrücke abgeben.
- Ein eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt ist erlaubt (darf die schulischen Verpflichtungen und Leistungen nicht beeinträchtigen).
- Wenn der Reisepass kürzer gültig ist als der mögliche Aufenthalt, wird die Genehmigung bis zum Ablaufdatum des Reisepasses ausgestellt