Die Frage nach dem Recht von Ausländern, in Bosnien und Herzegowina Immobilien zu kaufen und auf ihren Namen einzutragen, ist für viele exYu Leute, die in Österreich leben, sehr bedeutsam.

Einige behaupten, dass ein österreichischer Staatsbürger keine Immobilie in Bosnien und Herzegowina besitzen kann, während andere sagen, dass eine Immobilie problemlos von Ausländern gekauft und auf ihren Namen eingetragen werden kann.

Um eine angemessene Antwort zu erhalten, haben wir uns an die Anwaltskanzlei Ristićgewandt, und ihre Antwort übertragen wir vollständig.

Immobilienkauf in Bosnien und Herzegowina

Nach jahrelangem Leben und Arbeiten im Ausland entscheiden sich viele Bürger, ihr verdientes Geld in den Kauf von Immobilien in ihrem Heimatland zu investieren.

Der erste Schritt zur Verwirklichung dieses Ziels besteht darin, zu überprüfen, ob Staatsbürger eines ausländischen Landes überhaupt das Recht haben, in Bosnien und Herzegowina Immobilien zu erwerben.

Es gibt bestimmte Personenkreise, die überhaupt keine Immobilien in Bosnien und Herzegowina erwerben können, und ob jemand zu dieser Gruppe gehört, hängt davon ab, welches Landes die Person Staatsbürger ist.

So muss eine Person, die beabsichtigt, eine Immobilie in Bosnien und Herzegowina zu kaufen und Ausländer ist, zunächst überprüfen, ob zwischen Bosnien und Herzegowina und ihrem Heimatland ein bilaterales Abkommen besteht, das die Frage des Erwerbs von Immobilien durch Staatsbürger eines Landes in einem anderen Land regelt.

Staatsbürger welcher Länder können Immobilienkäufer in Bosnien und Herzegowina sein?

Die Länder werden nach dem Kriterium, ob ihre Staatsbürger Immobilien in Bosnien und Herzegowina erwerben können, in drei Kategorien unterteilt:

  1. Länder, deren Staatsbürger ohne Einschränkungen Immobilien in Bosnien und Herzegowina erwerben können, wie zum Beispiel: Serbien, Kroatien, Montenegro, Andorra, Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Georgien, Niederlande, Irland, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Deutschland, Slowakei, Spanien, Schweden, Tadschikistan, Türkei und das Vereinigte Königreich;
  2. Länder, deren Staatsbürger Immobilien in Bosnien und Herzegowina unter bestimmten Bedingungen erwerben können, wie zum Beispiel: Australien, Österreich, Weißrussland, Tschechien, Dänemark, Ägypten, Estland, Indien, Iran, Island, Israel, Katar, Zypern, Kuba, Ungarn, Nordmazedonien, Malaysia, Marokko, Neuseeland, Portugal, Rumänien, USA, Syrien, Schweiz, Ukraine;
  3. Länder, deren Staatsbürger keine Immobilien in Bosnien und Herzegowina erwerben können, wie zum Beispiel: Irak, Armenien, Kuwait, Libanon, Vereinigte Arabische Emirate, Saudi-Arabien, Slowenien.

Österreichische Staatsbürger und der Immobilienkauf in Bosnien und Herzegowina

Wenn es speziell um Österreich geht, hängt die Antwort auf die Frage, unter welchen Bedingungen Staatsbürger dieses Landes Immobilien in Bosnien und Herzegowina kaufen können, vom Bundesland ab, in dem sie leben. Für jede Bundesland gelten unterschiedliche Bedingungen, die im Folgenden aufgeführt werden:

  • Wien - wirtschaftliches Interesse (Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit) oder gesellschaftliches Interesse (vorübergehender Aufenthalt des Erwerbers, die Immobilie muss der Befriedigung persönlicher Wohnbedürfnisse dienen)
  • Vorarlberg - ständiger Wohnsitz
  • Tirol - genehmigter ständiger Wohnsitz oder bei Erwerb von Bauland muss ein wirtschaftliches, gesellschaftliches oder kulturelles Staatsinteresse vorliegen
  • Steiermark - genehmigter ständiger Wohnsitz oder früherer Aufenthalt von mindestens 5 Jahren oder kulturelles, gesellschaftliches oder wirtschaftliches Interesse
  • Salzburg - genehmigter vorübergehender Aufenthalt, die Immobilie muss der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, und der Erwerb darf den staatlichen Interessen nicht entgegenstehen
  • Oberösterreich - staatliche, kulturelle oder gesellschaftliche Interessen dürfen nicht gefährdet sein, und sie sind gefährdet, wenn der Erwerber ein Einreiseverbot im Land hat oder wegen einer Straftat verurteilt wurde
  • Niederösterreich - wirtschaftliches, gesellschaftliches oder kulturelles Interesse oder 20 Jahre Aufenthalt im Land
  • Kärnten - Der Erwerb einer Immobilie muss zur Wohnungsversorgung und zur Aufnahme eines ständigen Wohnsitzes erfolgen, für den Erwerb einer Ferienimmobilie ist ein Aufenthalt von mindestens 5 Jahren erforderlich oder die Immobilie muss zur Ausübung einer Tätigkeit dienen
  • Burgenland - 10 Jahre Aufenthalt oder wirtschaftliches, gesellschaftliches (wenn die Person aus Bosnien und Herzegowina stammt und zurückkehren möchte) oder kulturelles Interesse.

Rechtliche Überprüfung vor dem Kauf

Wenn die Antwort auf die Frage, ob Sie als Ausländer eine Immobilie in Bosnien und Herzegowina kaufen können, positiv ist, müssen Sie zum nächsten Schritt übergehen, nämlich zur Durchführung von Überprüfungen in Bezug auf die Immobilie und zur Durchführung des Kaufs.

Neben der Inspektion der Immobilie vor Ort ist es von großer Bedeutung, auch rechtliche Überprüfungen durchzuführen. Dies umfasst Überprüfungen im Grundbuch, insbesondere ob die Immobilie auf den Namen des Verkäufers eingetragen ist, ob mehrere Personen eingetragen sind und ob die Immobilie mit Belastungen wie Pfandrechten oder Forderungen Dritter belastet ist.

Kaufvertrag

Der nächste, und zugleich wichtigste Schritt im Immobilienkaufprozess, ist der Abschluss des Kaufvertrags.

Der Kaufvertrag wird beim Notar abgeschlossen und kann persönlich oder über einen Anwalt als Bevollmächtigten abgeschlossen werden.

Neben der Vertretung einer der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss liegt die Bedeutung des Anwalts auch darin, den Vertragsparteien zu helfen, zu einer bestmöglichen gemeinsamen Lösung zu gelangen, um bestimmte Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, und sie zu beraten, wie die Überweisung des Geldes bei Zahlung des Kaufpreises abgewickelt werden soll, was besonders wichtig ist, wenn es um die Zahlung des Kaufpreises aus dem Ausland geht.

Grundbucheintragung

Nach Abschluss des Vertrags wird der Prozess zur Eintragung in das Grundbuch eingeleitet, und dann wird die verpflichtende Meldung der Steuer für den neuen Eigentümer erfolgen, nach der er seine Steuerpflichten erfüllen kann.

Die Anwaltskanzlei Ristić bietet seit über 30 Jahren ihren Kunden in ganz Bosnien und Herzegowina Rechtsdienstleistungen an und vertritt ihre Interessen.


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