Die österreichische Staatsbürgerschaft kann auf verschiedene Arten erworben werden. Am häufigsten wird sie durch Abstammung oder Verleihung erworben.
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung
Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt bzw. Abstammung erworben:
- ehelichen Kindern, wenn ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist, und
- außerehelichen Kindern, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist.
- außerehelichen Kindern, wenn der Vater österreichischer Staatsbürger ist und innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkannt hat oder wenn die Vaterschaft innerhalb dieser Frist gerichtlich festgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist kann die Staatsbürgerschaft durch Legitimation nach der Eheschließung der Eltern oder durch Verleihung erworben werden.
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung
Die allgemeinen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung sind:
- positive Haltung gegenüber der Republik Österreich und keine Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens, der Ordnung und Sicherheit, keine enge Verbindung zu terroristischen oder extremistischen Gruppen.
- keine Vorstrafen (keine gerichtlichen Urteile, keine strafrechtlichen Verfahren – weder im Inland noch im Ausland, keine schwerwiegenden Rechtsverstöße).
- keine Verfahren oder keine bestehenden / gültigen Maßnahmen (Aufenthaltsverbot, Rückführungsentscheidung, Abschiebung usw.) zur Beendigung des Aufenthalts sowie keine anderen Hindernisse (Abschiebung in den letzten 18 Monaten, Einreiseverbot in das Land usw.).
- Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft, außer dies nicht möglich aus bestimmten Grunden ist.
- ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt im Durchschnitt für 36 Monate in den letzten 6 Jahren, davon mindestens für die letzten 6 Monate vor Antragstellung. In diesem Zeitraum müssen die Einkünfte mindestens in Höhe der Referenzrate aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) liegen, auch Sozialhilfe darf nicht in Anspruch genommen werden. Achtung: Die Summe der regelmäßigen Ausgaben wie Miete, Kreditraten, Pfändungen, Unterhaltsbeiträge usw. über einer bestimmten Höhe (Freibetrag) verringern die Einkünfte. (Die Senkung der Referenzsätze für Personen mit Behinderungen oder schweren dauerhaften Krankheiten ist möglich, wenn ein Bericht eines Facharztes vorgelegt wird).
- Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Integrationsgesetzes (Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 und detaillierter Besitz grundlegender Werte des Rechts- und Sozialsystems).
- Nachweis über Kenntnisse (Prüfung) der demokratischen Ordnung Österreichs und der daraus abgeleiteten Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des betreffenden Bundeslandes.
- Bestimmte Aufenthaltsdauer (der Aufenthalt muss grundsätzlich unterbrechungsfrei und legal sein. Ein Aufenthalt im Ausland ist nur bis zu 20 % der Gesamtaufenthaltsdauer gestattet.)
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann (nach Prüfung durch die Behörden) verliehen werden, wenn die allgemeinen Bedingungen erfüllt sind und folgende tatsächliche Situation besteht:
Nach 10-jährigem legalen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich).
Die österreichische Staatsbürgerschaft wird (mit gesetzlichem Anspruch des Antragstellers) verliehen, wenn die allgemeinen Bedingungen erfüllt sind und folgende tatsächliche Situation besteht:
Ohne Mindestaufenthaltsdauer:
- Minderjährige eheliche Kinder, wenn mindestens ein Elternteil (Adoptiveltern) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sodass eine gemeinsame Staatsbürgerschaft mit dem anderen Elternteil nicht möglich ist (Erweiterung der Verleihung).
- Minderjährige adoptierte Kinder österreichischer Eltern oder außereheliche Kinder österreichischer Väter, die noch keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. (Viele der genannten Bedingungen müssen nicht erfüllt sein!).
Nach 6-jährigem legalen ununterbrochenen Aufenthalt:
- Ehegatten / eingetragene Partner österreichischer Staatsbürger, die im gemeinsamen Haushalt leben und seit mindestens 5 Jahren verheiratet sind.
- Bürger der EWR-Länder.
- in Österreich geborene Personen.
- bei Kenntnis der deutschen Sprache auf dem Niveau B2.
- Nachweis nachhaltiger persönlicher Integration insbesondere durch "mindestens dreijähriges freiwilliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen, mindestens dreijährige Ausübung eines Berufs im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitswesen oder mindestens dreijährige Tätigkeit im Funktionärswesen der Interessensverbände".
Nach 10-jährigem legalen ununterbrochenen Aufenthalt:
- Personen mit Asylrecht.
Nach 15-jährigem legalen ununterbrochenen Aufenthalt:
- bei Vorliegen nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration.
Ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann auch für die gesamte Familie gestellt werden. In diesem Fall erhalten auch minderjährige Kinder (ohne Wartezeit) und Ehegatten / eingetragene Partner (nach 6 Jahren Aufenthalt und 5 Jahren Ehe) die Staatsbürgerschaft.
Verfahrensdauer
Da das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft äußerst kompliziert und anspruchsvoll ist, kann die Bearbeitung mehrere Monate dauern. Beachten Sie, dass viele der oben genannten Bedingungen erfüllt sein müssen, um die Staatsbürgerschaft zu bekommen.
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Die mühsam erworbene österreichische Staatsbürgerschaft geht automatisch verloren (ex lege), wenn Sie freiwillig eine andere oder eine frühere Staatsbürgerschaft erwerben, außer, Ihnen wurde vor dem Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft genehmigt (sehr selten möglich!). Im Falle des Verlusts der Staatsbürgerschaft benötigen Sie erneut eine neue Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt in Österreich, die nur unter bestimmten Bedingungen ausgestellt werden kann.
Achtung: Da hier nur die wichtigsten Bestimmungen aufgeführt sind, wenden Sie sich für genauere Informationen an die zuständige Behörde oder Beratungsstellen. Beispielsweise weitere Informationen erhalten Sie im "Migrationsberatungszentrum“.
Der Text wurde rechtlich überarbeitet von Juristin Danijela Todorović.